
Verhalten bei
einer Vorladung zur Vernehmung
1. Vorladung als Beschuldigter – Ruhe bewahren
Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung geladen werden, gilt: Sie sind nicht verpflichtet, zu erscheinen oder auszusagen.
Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) kommt. Allerdings besteht – über die Angabe der Personalien hinaus – keine Pflicht zur Aussage (§ 136 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte kann sich zur Sache äußern oder vollständig schweigen - letzteres ist ausdrücklich gestattet und darf nicht zu Nachteilen führen.
Auch wenn Sie sich für unschuldig halten oder „die Sache schnell aufklären“ möchten: Gehen Sie niemals ohne anwaltliche Beratung zur Polizei. Selbst gut gemeinte Aussagen können falsch ausgelegt werden – mit schwerwiegenden Folgen.
2. Keine Aussage als Beschuldigter ohne rechtlichen Beistand und Akteneinsicht
Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen – und sollten davon (zunächst) unbedingt Gebrauch machen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr gutes Recht.
„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ – dieser Grundsatz gilt im Strafrecht ganz besonders.
Erst nach Akteneinsicht durch Ihre Verteidigung lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist. Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser lässt sich der Verlauf des Verfahrens beeinflussen.
Ich übernehme für Sie:
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Die Absage des Vernehmungstermins
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Die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft
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Den Antrag auf Akteneinsicht und die Einsicht in die Ermittlungsakte
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Eine erste Einschätzung der Vorwürfe und Beweislage
3. Strategische Verteidigung von Anfang an
Sobald die Akte vorliegt, analysieren ich gemeinsam mit Ihnen die Situation. Ziel ist es, frühzeitig Einfluss zu nehmen - im besten Fall auf eine Einstellung des Verfahrens noch vor Anklageerhebung.
4. Vorladung als Zeuge
Auch hier gilt: Erst beraten lassen.
Auch Zeugen haben Rechte. So ist eine polizeiliche Zeugenvernehmung nur verpflichtend, wenn sie durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (§ 161a Abs 1 StPO). In bestimmten Fällen können Zeugen zudem die Aussage verweigern – etwa zum Schutz naher Angehöriger oder bei Selbstbelastungsgefahr.
Ich prüfe gerne Ihre Situation und kläre, ob ein Zeugenbeistand während der Vernehmung sinnvoll ist. So wird sichergestellt, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Denn nicht selten werden Zeugen in der Vernehmung mit belastenden Fragen konfrontiert – oder geraten selbst in den Fokus der Ermittlungen.