
Verhalten bei
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
1. Keine unüberlegten Kontaktaufnahmen
So unangenehm der Brief auch ist, Panik oder vorschnelles Handeln hilft nicht. Vermeiden Sie es, von sich aus Kontakt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft aufzunehmen oder sich zu äußern.
Übrigens: Keine Panik bei der Formulierung „Beschuldigter“. Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet noch keine Schuld – die Staatsanwaltschaft ist lediglich verpflichtet, einem Anfangsverdacht nachzugehen.
2. Schweigen- Ihr wichtigstes Recht
Sie sind nicht verpflichtet, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Das Recht zu schweigen steht Ihnen uneingeschränkt zu – und sollte in dieser frühen Phase unbedingt genutzt werden.
Weder gegenüber der Polizei noch der Staatsanwaltschaft sollten Sie sich äußern – auch nicht telefonisch oder per E-Mail. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden.
3. Sofort anwaltlichen Beistand einholen
Je früher Sie sich rechtlich beraten lassen, desto besser können wir Ihre Verteidigung strategisch aufbauen. Als Ihre Verteidigung beantrage ich Akteneinsicht, prüfe die Vorwürfe und bespreche mit Ihnen die beste Vorgehensweise.