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ARBEITSSTRAFRECHT
- Wenn Arbeit zur Strafsache wird -
Das Arbeitsstrafrecht betrifft straf- oder bußgeldbewährte Verstöße mit Bezug zum Arbeitsverhältnis – etwa bei Vorwürfen der Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit. Im Fokus stehen dabei häufig Arbeitgeber, insbesondere in ihrer Rolle als Verantwortliche im Unternehmen.
Die Folgen wiegen schwer. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen unter Umständen u.a. Gewerbeuntersagungen, Eintragungen im Gewerbezentralregister, Wettbewerbsausschlüsse und/oder Mitteilungen an Kammern.
Gerade in Unternehmen ist die frühzeitige strafrechtliche Beratung entscheidend.
Rechtsgrundlagen dazu finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in Nebengesetzen wie dem Mindestlohngesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Entsprechend komplex ist die Materie.
Im Arbeitsstrafrecht verteidige ich u.a.:
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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB, u.a. bei Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit)
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Lohnwucher, § 291 StGB
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Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB
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Aufsichtspflichtverletzungen und/oder Unternehmenssanktionierung, §§ 30, 130 OWiG
Verstöße gegen das:
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Mindestlohngestz (MiLoG)
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Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)