
VERHALTEN BEI...
...Durchsuchungen
Eine Durchsuchung durch Polizei, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft stellt für jedes Unternehmen eine Ausnahmesituation dar. Eine Durchsuchung bedeutet nicht, dass Sie schuldig sind – aber wie Sie jetzt handeln, kann entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein.
Lassen Sie sich sofort anwaltlich beraten, wahren Sie Ihre Rechte und machen Sie keine Alleingänge.
Ich stehe Ihnen im Ernstfall schnell, diskret und erfahren zur Seite.
Sie erreichen mich in derartigen Ausnahmesituationen unter meiner NOTFALLRUFNUMMER: 0157 31860311.
Im Idealfall sollten Sie sich und Ihre Mitarbeiter bereits im Vorfeld auf etwaige Durchsuchungssituationen vorbereiten. Den Ermittlungsbehörden könnte dann auch bereits vor Eintreffen Ihres Rechtsbeistandes ein geschulter Ansprechpartner zur Seite gestellt werden. Melden Sie sich gerne bei mir, wenn ich Sie dabei unterstützen kann. Sie erreichen mich zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch ( 040 88361220 ) und per E-Mail.
...einer polizeilichen Ladung zur Vernehmung
Wer unerwartet eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung erhält, steht oft unter Druck: Muss ich erscheinen? Was passiert, wenn ich absage? Und wie sollte ich mich verhalten? Diese Fragen stellen sich sowohl Beschuldigte als auch Zeugen und viele reagieren unsicher.
Umso wichtiger ist es, ruhig zu bleiben und seine Rechte und Pflichten genau zu kennen. Der erste Impuls – einfach hinzugehen oder sich telefonisch zu äußern – kann fatale Folgen haben.
Deshalb gilt grundsätzlich:
Ob als Beschuldigter oder Zeuge: Keine Aussagen ohne rechtliche Beratung. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie auf eine Vorladung reagieren.
Sie haben eine Vorladung erhalten? Dann senden Sie mir diese einfach zu. Ich melde mich kurzfristig zurück und bespreche mit Ihnen das weitere Vorgehen.
...Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Wenn man Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält und darüber informiert wird, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen selbst eingeleitet wurde, ist das für Viele ein Schock. Gleichzeitig ist dieser Moment entscheidend, denn jetzt können Sie durch besonnenes Handeln und rechtzeitige Beratung noch maßgeblich Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nehmen.
Tun Sie nichts ohne anwaltliche Beratung. Je früher Sie sich rechtlich vertreten lassen, umso effektiver können Sie verteidigt werden und desto größer sind unter Umständen die Chancen auf eine frühzeitige Verfahrenseinstellung.
...Fehlern oder Versäumnissen bei der Steuererklärung
Werden steuerliche Fehler in abgegeben Steuererklärungen nachträglich entdeckt, sind diese grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen und zu korrigieren (§ 153 AO; steuerliche Pflicht).
Für die strafrechtliche Einschätzung und die Frage, ob auch eine steuerliche Selbstanzeige sinnvoll ist, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen bloßen Fehler oder eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gehandelt hat. Nicht jede objektive Unrichtigkeit legt den Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens nahe.
Unterbleibt die nachträgliche Korrektur, kann dies jedenfalls eine vorsätzliche Steuerhinterziehung (Straftat) darstellen.
Aus Vorsichtsgründen ist in der präventiven Beratung stets der sicherste Weg zu empfehlen. Oft dürfte daher eine Berichtigung (§ 153 AO) unter den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige in Betracht kommen. Lassen Sie sich dazu im Einzelnen beraten.
Auch die Voraussetzungen für eine wirksame und damit strafbefreiende Selbstanzeige haben sich in den letzten Jahren erheblich verschärft. Eine kompetente Beratung im Vorfeld einer Selbstanzeige ist damit unverzichtbar geworden.
Es ist zudem von großer Bedeutung, dass Sie keine übereilten Entscheidungen treffen, wie etwa das sofortige Kontaktieren des Finanzamts, um den Sachverhalt zu erläutern.
Ist der Sachverhalt dem Finanzamt erst einmal bekannt, liegt ein Sperrgrund vor, der eine Strafbefreiung der Selbstanzeige i.d.R. ausschließt. Lassen Sie sich zunächst beraten!