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Verhalten bei
Fehlern oder Versäumnissen bei der Steuererklärung

 

Werden steuerlich erhebliche Tatsachen nicht, unrichtig oder nicht vollständig erklärt, kann dies u.a. eine vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO, Straftat) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§378 AO, Ordnungswidrigkeit) darstellen.

 

Für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung genügt auf subjektiver Tatseite bereits, dass die Steuerverkürzung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (sog. bedingter Vorsatz). Die Finanzbehörden neigen vermehrt dazu, zunächst einmal einen (bedingten) Vorsatz anzunehmen. In der Folge wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren gegen eine natürliche Person eingeleitet.

 

Zur Vermeidung von Geld- und Freiheitsstrafen bzw. Bußgeldern gibt es im Steuerrecht die Möglichkeit einer straf- bzw. bußgeldbefreienden Selbstanzeige (nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO).

 

Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelungen ist es, dem an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen Anreiz zur Nacherklärung/Berichtigung zu geben, um eine bislang verborgene und ohne die Berichtigung möglicherweise auch künftig verborgen bleibende Steuerquelle im Interesse des Fiskus und damit im Interesse der Öffentlichkeit zu erschließen. Denn nur derjenige, der keine Sanktionen zu befürchten hat, wird bereitwillig eine Pflichtverletzung eingestehen.

 

In Folge einer wirksamen Selbstanzeige erlangt diejenige natürliche Person (nicht das Unternehmen und auch nicht sonstige Personen), welche die Selbstanzeige persönlich oder durch einen Vertreter vollständig erklärt, Straf- bzw. Bußgeldfreiheit in Bezug auf die angezeigten Taten. 

Wichtig:

  • Die Voraussetzungen an eine wirksame und damit strafbefreiende Selbstanzeige haben sich in den letzten Jahren erheblich verschärft. Eine kompetente Beratung im Vorfeld einer Selbstanzeige ist damit unverzichtbar geworden.

 

  • Es ist zudem von großer Bedeutung, dass Sie keine übereilten Entscheidungen treffen, wie etwa das sofortige Kontaktieren des Finanzamts, um den Sachverhalt zu erläutern. Ist der Sachverhalt dem Finanzamt erst einmal bekannt, liegt in der Regel ein Sperrgrund vor, der eine Strafbefreiung der Selbstanzeige ausschließt. Lassen Sie sich zunächst beraten.

Grundsätzlich sind verschiedene Szenarien zu unterscheiden:

1. Unrichtige Erklärung

Werden steuerliche Fehler in abgegeben Steuererklärungen nachträglich entdeckt, sind diese grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen und zu korrigieren (§ 153 AO). Unterbleibt die steuerliche Berichtigung, kann dies eine vorsätzliche Steuerhinterziehung darstellen.

 

Die steuerliche Berichtigungspflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die unrichtige Steuererklärung und Steuerverkürzung Leichtfertigkeit oder bedingter Vorsatz vorgeworfen werden kann. 

 

In diesen Fällen besteht zudem oftmals die Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Tatverdachtes einer leichtfertigen Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Straftat). Strafrechtlichen Folgen kann der Steuerpflichtige im Vorfeld und vor Tatentdeckung durch eine Selbstanzeige bzw. eine sog. „selbstanzeigenfesten Nacherklärung“ (§§ 153, 378 Abs. 3 oder 371 AO) vorbeugen. Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist die Straf- bzw. Bußgeldfreiheit.

 

Für die Wirksamkeit einer steuerlichen Selbstanzeige (§ 371 AO) muss der Sachverhalt i.d.R. umfassend aufgearbeitet werden. Zugleich hat die Nacherklärung (§ 153 AO) aber unverzüglich zu erfolgen. Davon ist nach Ansicht des BMF so lange auszugehen, wie dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit zur Aufbereitung einer Selbstanzeige nach § 371 AO zuzugestehen gewesen wäre. Deshalb sollte der Beginn, Verlauf und das Ende der Aufarbeitungsarbeiten im Einzelnen dokumentiert werden.

2. Steuern nicht erklärt

Wurden Steuererklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben, besteht die Erklärungspflicht – trotz Erlass von etwaigen Schätzbescheiden (!) – fort.

 

Das pflichtwidrige Unterlassen kann ebenfalls den Tatverdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung begründen. In diesem Fall sollte der Sachverhalt ebenfalls selbstanzeigenfest offengelegt werden.

3. Bewusst unrichtig oder unvollständig erklärt
 

Wurden Steuerklärungen bewusst vorsätzlich unrichtig oder unvollständig abgegeben besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO.

4. Voraussetzungen für Straffreiheit

Durch Gesetzesverschärfungen der letzten Jahre sind die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erheblich gestiegen, stoßen in der Praxis oftmals an Praktikabilitätsgrenzen und sind zudem in vielerlei Hinsicht – mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung – auch mit Rechtsunsicherheiten behaftet. Das Risiko einer unwirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO ist damit erheblich gestiegen.

Im schlimmsten Fall droht damit die Offenbarung des Sachverhaltes, ohne von einer Straffreiheit profitieren zu können. Eine unwirksame Selbstanzeige kann aber jedenfalls strafmildernde Wirkung haben.

Seit 2015 gelten im Hinblick auf eine Selbstanzeige nach § 371 AO bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wieder relevante Erleichterungen.

Eine kompetente Beratung im Vorfeld einer Selbstanzeige ist damit unverzichtbar geworden.

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